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Entwurf der „Unshell Richtlinie“ der EU gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen (ATAD 3)

Im Rahmen der „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“-Initiative hat die EU-Kommission am 22.12.2021 einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, mit dem Ziel, die steuerlich missbräuchliche Nutzung sog. Briefkastenfirmen zu verhindern. Potenziell betroffen sind alle Unternehmen unabhängig ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Die Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sein und für sämtliche Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform gelten, sofern 

  • sie einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen,
  • in der EU ansässig sind und 
  • ihre Substanzprüfung negativ ausfällt. 

Auf der ersten Stufe wird untersucht, ob das Unternehmen die drei folgenden Kriterien kumulativ erfüllt: 

  1. Das Unternehmen muss in den vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahren zu 75% relevante Einnahmen erzielt haben. Als solche Einnahmen werden passive Einkünfte wie etwa Dividenden, Zinsen oder Lizenzeinnahmen gesehen.
  2. Daneben muss ein grenzüberschreitendes Element hinzutreten, d.h., das Unternehmen müsste die genannten relevanten Einnahmen i.H.v. mindestens 60% aus grenzüberschreitenden Transaktionen erzielt haben. Oder die Buchwerte des im Ausland befindlichen unbeweglichen Vermögens sowie die nicht zu betrieblichen Zwecken dienenden beweglichen Vermögensgegenstände – ausgenommen Barmittel, Wertpapiere etc. – müssen mehr als 60% des Unternehmensvermögens ausgemacht haben. 
  3. Schließlich werden Unternehmensführung und Unternehmensverwaltung einer Prüfung unterzogen und es wird untersucht, ob diese Bereiche im Wesentlichen an externe Dritte ausgelagert wurden.

Sollten relevante Einnahmen i.H.v. mindestens 75% vorliegen, sollte das grenzüberschreitende Element erfüllt und auch die Auslagerung der Unternehmensführung bzw. Unternehmensverwaltung nachweisbar sein, muss das Unternehmen in seiner jährlich einzureichenden Steuererklärung bestimmte belastbare Kernindikatoren angeben, die Gegenstand der zweiten Prüfungsstufe sind. 

Diese Indikatoren sind bspw. Angaben hinsichtlich der Räumlichkeiten des Unternehmens, seiner Bankkonten, seiner steuerlichen Ansässigkeit und seiner Beschäftigten. So müssen Unternehmen im Ansässigkeitsstaat über eigene Räumlichkeiten und ein aktiv genutztes Bankkonto bei einer innereuropäischen Bank verfügen und die Beschäftigten steuerlich jedenfalls in der Nähe des Ansässigkeitsstaates des Unternehmens registriert sein.

Wir raten also zur Vermeidung von Schwierigkeiten weiterhin, dass ausländische Unternehmen, welche an eine EWIV angegliedert sind, unbedingt wirtschaftlich (operativ) tätig sein müssen!

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